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Verkehrsrechtliche Anordnung ab 01.10.2025

Für jede Maßnahme, welche in den öffentlichen Verkehrsraum (Straße, Gehweg, Parkfläche etc.) eingreift, ist ein Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung zu stellen. Bislang befand sich die Zuständigkeit für Gemeindestraßen bei der Unteren Verkehrsbehörde in der Stadt Riesa.

Ab 1. Oktober 2025 übernimmt diese Aufgabe die Stadt Lommatzsch.

Die Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Riesa und der Stadt Lommatzsch zur Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Straßenverkehrsbehörde wurde mit Bescheid vom 04.08.2025 aufgehoben.

Als Mindestantragsfrist für alle Maßnahmen gilt weiterhin ein Zeitraum von 14 Tagen, Ausnahmen davon sind nur möglich bei Havarien (Gefahr im Verzug) oder bei Maßnahmen, welche im Vorfeld im Detail bereits abgestimmt wurden sind.

Den Antrag finden Sie unter der Rubrik: buergerservice/verkehrsrechtliche-anordnung-vrao.html gem. § 45 StVO dieser ist per Mail einreichbar an: vrao@lommatzsch.de

Eine Verkehrsraumeinschränkung darf grundsätzlich erst nach Zustellung der verkehrsrechtlichen Anordnung erfolgen. Der Genehmigungsbescheid muss auf der Baustelle vorgewiesen werden können. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Absicherung der Verkehrsraumeinschränkung ist der im Bescheid vermerkte Bauleiter oder der jeweilige Antragsteller. Sollte sich zeigen, dass der genehmigte Zeitraum zur Beendigung der Arbeiten nicht ausreicht, ist vor Beendigung der Maßnahme ein begründeter Antrag auf Verlängerung zu stellen.
Eine Antragsbearbeitung erfolgt erst, wenn der Antrag vollständig ist (inkl. Beschilderungsplan, Verkehrszeichenplan, Umleitungsplan etc.). Die Kosten für eine verkehrsrechtliche Anordnung richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der jeweils gültigen Fassung.

Hinweis: Die Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung ersetzt nicht den Antrag auf Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraumes gem. der Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung.