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Info-Datenbank der Stadtverwaltung:

Landratsamt Meißen, Sachgebiet Flurneuordnung

Landratsamt Meißen
Kreisvermessungsamt
Sachgebiet Flurneuordnung

Aktenzeichen: 21.31.8472.10.04/400501

Bodenordnungsverfahren
Lommatzsch, Altlommatzsch, Scheerau, Paltzschen (Keppritzbach)
Stadt Lommatzsch
Landkreis Meißen Verfahrensnummer: 400501



I. Anordnungsbeschluss vom 31.01.2012


1. Anordnung

Nach § 64 i. V. m. § 56 Abs. 1 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) in der jeweils geltenden Fassung wird hiermit das Bodenordnungsverfahren

Lommatzsch, Altlommatzsch, Scheerau, Paltzschen (Keppritzbach)

angeordnet.

Die Anordnung gilt für das vom Landratsamt Meißen festgelegte Verfahrensgebiet.

Zum Verfahrensgebiet gehören die Flurstücke Nr. 802/2, 803/1, 803/2, 1119, 1121, 1122, 1123, 1124, 1125/1, 1126/1, 1126/3, 1126/4, 1127, 1128 der Gemarkung Lommatzsch, die Flurstücke Nr. 128/1, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 135a, 136, 137, 139/1, 139/2, 188 der Gemarkung Altlommatzsch, die Flurstücke Nr. 121, 123, 125, 126, 129, 151, 152, 155, 156, 157, 159, 160 der Gemarkung Scheerau und die Flur-stücke Nr. 1/1, 32, 33, 41/3, 41/4, 41/6, 42, 43, 44, 45/2, 45/3, 211, 212, 216, 219, 220, 221 der Gemarkung Paltzschen, Stadt Lommatzsch, Landkreis Meißen.

Es hat eine Größe von 40, 6421 ha. Die Abgrenzung ist in der Gebietskarte, die als Anla-ge Bestandteil dieses Anordnungsbeschlusses ist, parzellenscharf dargestellt.


2. Beteiligte

An dem Bodenordnungsverfahren sind beteiligt:

als Teilnehmer
- die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke, Gebäude, Anla-gen sowie
- die den Grundstückseigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten.

als Nebenbeteiligte
- die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken, Gebäuden, Anlagen sowie die im Verfahrensgebiet bestehenden Genossenschaften, die Gemeinde(n), andere Körper-schaften des öffentlichen Rechts und Wasser- und Bodenverbände.


3. Offenlegung des Anordnungsbeschlusses mit Begründung und Gebietskarte

Der Anordnungsbeschluss mit Begründung, Hinweisen und die Gebietskarte liegen zur Einsichtnahme für die Beteiligten zwei Wochen lang, beginnend nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses, in der Stadtverwaltung Lommatzsch aus.


4. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte [§ 63 Abs. 2 LwAnpG in Verbindung mit § 14 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)].

Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Teilnahme am Verfahren berechtigen, werden aufgefordert, die Rechte innerhalb von drei Monaten beim Landratsamt Meißen anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Landratsamt Meißen die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber des vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.


5. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums

Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses an bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenord-nungsplanes gelten folgende Einschränkungen:

a) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Landratsamtes Meißen nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).

b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen, Kies-, Sand- oder Lehm-gruben u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes Meißen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).

Sind entgegen den Bestimmungen a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können diese im Bodenordnungsverfahren unbe-rücksichtigt bleiben. Das Landratsamt Meißen kann den früheren Zustand auf Kosten des betreffenden Beteiligten wieder herstellen lassen, wenn dies dem Bodenordnungsverfahren dienlich ist (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 34 Abs. 2 FlurbG).

c) Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt wer-den, mit Zustimmung des Landratsamtes Meißen beseitigt werden (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG).

Bei Verstößen gegen diese Vorschriften muss das Landratsamt Meißen Ersatzpflanzungen auf Kosten des Verursachers vornehmen lassen (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 34 Abs. 3 FlurbG).


6. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Anordnungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Meißen, Brauhausstraße 21, 01662 Meißen Widerspruch erhoben werden.

gez. Wilhelms
Sachgebietsleiter



II. Hinweise zum Anordnungsbeschluss


1. Bestehende bisherige Rechte

Bis zum Abschluss des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen (§ 64 Satz 2 LwAnpG).

2. Aufforderung zur Grundbuchberichtigung

Die Angaben über Rechtsverhältnisse an den Einlagegrundstücken erhebt das Landrats-amt Meißen aus dem Grundbuch. Um Nachteile zu vermeiden, wird den Grundbesitzern dringend empfohlen, die Eintragungen im Grundbuch zu prüfen und erforderliche Berich-tigungen zu beantragen. Dazu genügt es in der Regel, den Grundbuchämtern die entsprechenden Urkunden wie Erbschein, Erbvertrag, Testament, Zuschlagsbeschluss o-der Enteignungsbeschluss vorzulegen.
Grundbucheinsicht und Auskunft sind gebührenfrei. Für die Berichtigung des Grundbuches sind in bestimmten Fällen gebührenrechtliche Vergünstigungen vorgesehen.

3. Kosten

Die Kosten des Verfahrens zur Feststellung der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse trägt das Land.


III. Begründung

1. Zuständigkeit

Das Landratsamt Meißen ist zum Erlass des Anordnungsbeschlusses als Flurbereinigungs-behörde örtlich und sachlich zuständig (§ 53 Abs. 3, § 63 Abs. 2 LwAnpG, § 3 Abs. 1 und § 4 FlurbG i. V. m. § 1 Abs. 4 AGFlurbG).

2. Gründe

Die Voraussetzungen für ein Bodenordnungsverfahren nach §§ 53, 56 und 64 LwAnpG liegen vor.

Für diese Neuordnung wurde von der Stadtverwaltung Lommatzsch ein Antrag bei der zuständigen Flurneuordnungsbehörde gestellt. Gegenstand des Antrags ist die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse im Bereich des begradigten und in seinem Verlauf geänderten Keppritzbachs. Dieser wurde durch Meliorationsmaßnahmen der ehemaligen LPG und ihrer Meliorationsbetriebe ausgebaut und dabei auf die angrenzenden Flurstücke verlegt. Das Grundeigentum wurde dabei zersplittert, die praktische Erschließung einzelner Flurstücke und Flurstücksteile ist nicht mehr gewährleistet. Bauliche Anlagen der Ab-wasserentsorgung der Stadt Lommatzsch liegen auf fremden Grundeigentum. Mit der Neuordnung soll die uneingeschränkte Verfügbarkeit des Grundbesitzes wieder hergestellt und damit BGB-konforme Rechtsverhältnisse geschaffen werden.

Der Verwaltungshelfer Herr Krenz hat als beauftragte Stelle nach § 53 (4) LwAnpG in mehreren Beratungen zunächst die Bereitschaft der Eigentümer zu einem Freiwilligen Landtausch ermittelt. Diese Bereitschaft liegt nicht von allen Eigentümern vor. Für einzelne Flurstücke konnte die Verfügungsberechtigung nicht eindeutig nachgewiesen werden. Deshalb ist nach § 56 (1) LwAnpG ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen.

Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer wurden über den Verlauf des Ver-fahrens und ihre Rechte aufgeklärt. Die Gemeinden, in der das Bodenordnungsverfahren gelegen ist und die zu beteiligenden Behörden und Organisationen wurden gehört.

Das Verfahrensgebiet wurde so begrenzt, dass der Zweck der Bodenordnung möglichst vollkommen erreicht werden kann.

gez. Wilhelms
Sachgebietsleiter




  

Eintrag vom 17.02.2012 12:04