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Unternehmensflurbereinigung B 101 Ortsumfahrung Krögis
Landkreis Meißen
Landratsamt
Sachgebiet Flurneuordnung
Obere Flurbereinigungsbehörde
Unternehmensflurbereinigung B 101 Ortsumfahrung Krögis
Verfahrensnummer 270151
Gemeinde Käbschütztal
Einladung
Die obere Flurbereinigungsbehörde des Landkreises Meißen ordnete mit Beschluss vom 14.10.2009 die Unternehmensflurbereinigung „B 101 OU Krögis“ nach § 87 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) an.
Die mit der rechtskräftigen Anordnung entstandene Teilnehmergemeinschaft der Ländlichen Neuordnung benötigt einen arbeitsfähigen Vorstand, der von der Teilnehmerversammlung gewählt wird.
Die Teilnehmer, d.h. alle Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten im Flurbereinigungsgebiet (s. Rückseite), oder deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte, werden hiermit herzlich eingeladen zur
1. Teilnehmerversammlung
am Montag, den 31. Mai 2010, um 19:00 Uhr
in der Aula der Ganztagesschule Krögis
Kirchgasse 4c, 01665 Krögis.
Zur Tagesordnung gehören folgende Punkte:
1. Vorstellung des Verfahrens „B 101 OU Krögis“
2. Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes und des Vorschlages zum Wahlverfahren
3. Abstimmung zum Wahlverfahren
4. Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft
5. Allgemeine Aussprache
Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll das volle Vertrauen der Teilnehmer besitzen. Wünschenswert ist deshalb, dass sich möglichst viele Teilnehmer an der Wahl des Vorstandes beteiligen.
Die obere Flurbereinigungsbehörde des Landkreises Meißen hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter auf je drei festgesetzt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte kann somit als Mitglied oder Stellvertreter insgesamt drei Personen in den Vorstand wählen.
Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer sind die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern gleich (§ 10 Nr. 1 FlurbG).
Jeder Teilnehmer hat drei Stimmen; gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so können sie ihr Wahlrecht nicht ausüben.
Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die amtliche Beglaubigung erteilt die Gemeinde gebührenfrei. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur ein Stimmrecht hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Teilnehmer, die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend sein können, sollten daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist.
Teilnehmer, die bei der Wahl abwesend sind und nicht vertreten werden, können ihre Stimme nachträglich nicht mehr geltend machen.
Kommt die Wahl im Termin nicht zustande und verspricht ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde des Landkreises Meißen nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung die Mitglieder des Vorstandes bestellen.
Der Wahl zum Vorstandsmitglied kann sich jede volljährige, natürliche Person stellen, unabhängig davon, ob sie Teilnehmer (d.h. Eigentümer oder Erbbauberechtigter im Verfahrensgebiet), Nebenbeteiligter (z.B. Bewirtschafter, Gemeindevertreter) oder Nichtbeteiligter ist. Ebenso müssen die Kandidaten für den Vorstand nicht örtlich ansässig sein. Die Kandidaten für den Vorstand sollten interessiert sein, aktiv an der Durchführung des Verfahrens und an der Gestaltung des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken.
Interessenten an der Mitarbeit im Vorstand der Teilnehmergemeinschaft sind aufgerufen, bis zur Wahl ihre Bereitschaft beim Sachgebiet Flurneuordnung des Landratsamtes Meißen zu erklären.
(Tel.:03522-303 2171 oder 03522-303 2174)
Stefan Schütze
Fachbereichsleiter
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Eintrag vom 25.07.2011 09:31
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