Auf Grund von § 4 in Verbindung mit § 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. Nr. 4, S. 55, ber. S. 159) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) hat der Stadtrat der Stadt Lommatzsch am 25.02.2010 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 13.06.2001, geändert mit Beschluss vom 31.01.2002, 22.05.2003, 23.09.2004 und 23.10.2008 beschlossen:
Artikel I
In § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung wird der folgender Punkt 2.30 eingefügt: „ Abschluss derivativer Zinssicherungsgeschäfte“
Artikel II
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Lommatzsch, den 26.02.2010
Dr. Anita Maaß
Bürgermeisterin
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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