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Neubesetzung des Ehrenamtes in der Schiedsstelle

Anfang August 2010 läuft die Amtsperiode der Friedensrichterin und der Protokollführerin in der Schiedsstelle der Stadt Lommatzsch ab. Den beiden in diesen Ämtern seit August 2005 tätigen Bürgerinnen, Frau Weise und Frau Rühlow, möchten wir für ihren Einsatz zum Wohle der Bürger an dieser Stelle ein herzliches Dankeschön aussprechen. Der Stadtrat der Stadt Lommatzsch hat im 1. Halbjahr 2010 für beide Ehrenämter eine Neuwahl durchzuführen. Wer sich für das Ehrenamt des Friedensrichters bzw. des Protokollführers der Schiedsstelle bewerben möchte, kann sich im Hauptamt der Stadt Lommatzsch gern hierzu informieren bzw. bis zum 31. März 2010 eine formlose schriftliche Bewerbung abgeben. Bitte beachten Sie, dass gemäß § 4 des Sächsischen Schiedsstellengesetzes Friedensrichter/Protokollführer nicht sein kann, wer:

- als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;
- die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
- das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist;
- die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist;
- bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird;
- nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt;
- gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat …
- für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war.

Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die als Friedensrichter erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Die Bewerber haben gegenüber der Stadt Lommatzsch bzw. dem zuständigen Vorstand des Amtsgerichts schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgründe nach § 4 Absatz 2 bis 5 des Sächsischen Schiedsstellengesetzes nicht vorliegen.

Hauptamt




  

Eintrag vom 25.07.2011 09:25