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Ankündigung
Im Frühjahr 2010 findet in Sachsen - wie im gesamten Bundes- und EU-Gebiet - eine Landwirtschaftszählung statt. Die letzte Zählung dieser Art war im Jahr 1999. Sie besteht aus Fragekomplexen zur Viehhaltung, Bodennutzung und Agrarstruktur sowie zu landwirtschaftlichen Produktionsmethoden.
Das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen befragt alle sächsischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ab einer bestimmten Mindestgröße. Die Erhebungsunterlagen werden Mitte Januar an Forstbetriebe und Mitte Februar an die landwirtschaftlichen Betriebe versendet.
Die Ergebnisse dienen zur aktuellen und wahrheitsgetreuen Abbildung der Entwicklung der Landwirtschaft und der Situation der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Sie ermöglichen die Darstellung des strukturellen und sozialen Wandels in der deutschen Landwirtschaft. Erstmals können auch alle Länder der Europäischen Union objektiv miteinander verglichen werden.
Die Durchführung der Landwirtschaftszählung ist durch EU-Verordnung und Bundesgesetz angeordnet.
Rechtsgrundlagen:
- Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates, zuletzt geändert durch Berichtigung des Anhangs V vom 24.11.2009 (ABl. L 308 vom 24.11.2009, S. 27)
- Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz - AgrStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 438, 448)
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2249)
Es besteht nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 Agrarstatistikgesetz in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz Auskunftspflicht.
Die erhobenen Einzelangaben unterliegen nach § 16 Bundesstatistikgesetz der Geheimhaltung und dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Eine Weiterleitung zu steuerlichen Zwecken ist ausdrücklich ausgeschlossen. Alle an der Erhebung beteiligten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.
Statistisches Landesamt
des Freistaates Sachsen
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Eintrag vom 25.07.2011 09:25
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