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Flurbereinigungsbeschluss

Landkreis Meißen
Landratsamt
Sachgebiet Flurneuordnung
Obere Flurbereinigungsbehörde

Unternehmensflurbereinigung B 101 Ortsumfahrung Krögis
Verfahrensnummer 270151
Gemeinde Käbschütztal

Flurbereinigungsbeschluss


1. Anordnung der Unternehmensflurbereinigung

Nach § 87 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) in den heute gültigen Fassungen wird das Unternehmensflurbereinigungsverfahren

B 101 Ortsumfahrung (OU) Krögis

angeordnet.

Es dient der Vermeidung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur und der Verteilung des den Betroffenen entstehenden Landverlustes auf einen größeren Kreis von Eigentümern.


2. Flurbereinigungsgebiet

Die Anordnung gilt für das von der Oberen Flurbereinigungsbehörde am heutigen Tag festgestellte Flurbereinigungsgebiet.

Das Flurbereinigungsgebiet ist ca. 167 ha groß und betrifft Flächen in den Gemarkungen Krögis, Schönnewitz, Barnitz und Görtitz der Gemeinde Käbschütztal.

Die Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes ist in der Gebietskarte, die als Anlage Bestandteil dieses Flurbereinigungsbeschlusses ist, parzellenscharf dargestellt.


3. Teilnehmer

Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren sind gemäß § 10 FlurbG die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten. Sie bilden die Teilnehmergemeinschaft. Diese entsteht gemäß § 16 FlurbG mit dem Anordnungsbeschluss und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Sie führt den Namen

"Teilnehmergemeinschaft Ländliche Neuordnung B 101 OU Krögis"

und hat ihren Sitz beim Landratsamt Meißen, Remonteplatz 8, 01558 Großenhain.

Die Teilnehmergemeinschaft steht nach § 17 FlurbG unter der Aufsicht der Oberen Flurbereinigungsbehörde.


4. Nebenbeteiligte

Nebenbeteiligte am Flurbereinigungsverfahren sind gemäß § 10 FlurbG:

- der Träger des Unternehmens;
- die vom Verfahren betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände;
- andere Körperschaften des öffentlichen Rechts;
- Wasser- und Bodenverbände;
- Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;
- die Empfänger neuer Grundstücke;
- die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben.


5. Unternehmensträger

Der Träger des Unternehmens ist die Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -, vertreten durch das Straßenbauamt Meißen-Dresden.


6. Offenlegung des Flurbereinigungsbeschlusses

Dieser Beschluss sowie die Gebietskarte liegen in der Gemeindeverwaltung Käbschütztal und in den Verwaltungen der angrenzenden Städte und Gemeinden Diera-Zehren, Ketzerbachtal, Leuben-Schleinitz, Lommatzsch, Meißen, Nossen und Triebischtal jeweils zwei Wochen lang ab dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten aus.

Gemeindeverwaltung Käbschütztal OT Krögis, Kirchgasse 4a, 01665 Käbschütztal
Gemeinde Diera-Zehren OT Nieschütz, Am Göhrischblick 1, 01665 Diera-Zehren
Gemeinde Ketzerbachtal OT Raußlitz, Nr. 1, 01623 Ketzerbachtal
Gemeinde Leuben-Schleinitz OT Raußlitz, Nr. 1, 01623 Ketzerbachtal
Stadt Lommatzsch –Bauamt- Am Markt 1, 01623 Lommatzsch
Stadt Meißen –Stadtbauamt- Leipziger Straße 10, 01662 Meißen
Stadt Nossen –Bauamt- Markt 31, 01683 Nossen
Gemeinde Triebischtal OT Miltitz, Talstraße 2, 01665 Triebischtal


7. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung beim

Landratsamt Meißen, Sachgebiet Flurneuordnung (Obere Flurbereinigungsbehörde)
Brauhausstraße 21
01662 Meißen

anzumelden.

Werden Rechte erst nach dem Ablauf der Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§ 14 Abs. 2 FlurbG).

Der Inhaber eines oben bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 Abs. 3 FlurbG).


8. Aufforderung zur Grundbuchberichtigung

Die Angaben über Rechtsverhältnisse an den Einlagegrundstücken erhebt die Flurbereinigungsbehörde aus dem Grundbuch. Um Nachteile zu vermeiden, wird den Grundeigentümern dringend empfohlen, die Eintragungen im Grundbuch zu überprüfen und erforderliche Berichtigungen zu beantragen. Dazu genügt es in der Regel, den Grundbuchämtern die entsprechenden Urkunden wie Erbschein, Erbvertrag, Testament, Zuschlagsbeschluss oder Enteignungsbeschluss vorzulegen.
Grundbucheinsicht und Auskünfte sind gebührenfrei.


9. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums

9.1 Von der Bekanntgabe dieses Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit
des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen:

a) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).

b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen, Kies-, Sand- oder Lehmgruben und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).

c) Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden (§ 34 Abs. 3 FlurbG).

Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.

d) Holzeinschläge in Waldgrundstücken, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Diese Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden (§ 85 Nr. 5 FlurbG).

Das gleiche Verfahren gilt für die Erstaufforstung von Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausgeschieden sind oder ausscheiden sollen.

9.2 Sind entgegen den Vorschriften in Ziffer 9.1 Buchstabe a) und b) Änderungen vor-
genommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbe-
reinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den
früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flur
bereinigung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).

Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift in Ziffer 9.1 Buchstabe c) vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).

Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift in Ziffer 9.1 Buchstabe d) vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 85 Nr. 6 FlurbG).

9.3 Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten getroffenen Anordnungen sind gemäß § 154
FlurbG ordnungswidrig und können mit Geldbußen geahndet werden. Im Übrigen gelten die
Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fas-
sung.


10. Betretungsrecht

Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen (§ 35 Abs. 1 FlurbG).


11. Begründung

Die Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch das Straßenbauamt Meißen-Dresden plant zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse Ausbaumaßnahmen an der Bundesstraße B 101.

Teil dieser Maßnahmen ist der Neubau einer Ortsumfahrungsstraße westlich der Ortschaft Krögis auf einer Länge von ca. 1,8 km.

Diese Ortsumfahrung dient der Entlastung der Ortschaft Krögis vom Durchgangsverkehr und der Schaffung von Verkehrsflächen mit Nebenanlagen, die den gegenwärtigen und den zukünftigen Verkehrsverhältnissen gerecht werden.

Das Straßenbauamt Meißen-Dresden hat das erforderliche Planfeststellungsverfahren am 22.08.2006 beim Regierungspräsidium Dresden beantragt. Das Planfeststellungsverfahren wurde eingeleitet. Die Anhörung der Beteiligten ist abgeschlossen.

Durch den Bau der Ortsumfahrungsstraße werden ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen. Es besteht im Flurbereinigungsgebiet, das ca. 167 ha umfasst, ein Landbedarf von ca. 7,8 ha für den Straßenbau und dessen Nebenanlagen.

Es ist abzusehen, dass das für den Bau der Ortsumfahrungsstraße insgesamt benötigte Land nicht ausnahmslos freiwillig erworben werden kann. Durch die Unternehmensflurbereinigung kann eine Enteignung oder ein enteignungsgleicher Eingriff vermieden werden.

Das Regierungspräsidium Dresden als zuständige Enteignungsbehörde hat deshalb mit Schreiben vom 11.01.2007 den Antrag auf Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens gestellt.

Die Anordnung der Flurbereinigung und ihre Durchführung nach den Vorschriften der
§§ 87–89 FlurbG ist zulässig, erforderlich und zweckmäßig, da damit dass für die Ortsumfahrung Krögis einschließlich der Nebenanlagen benötigte Land bereitgestellt und der den Betroffenen entstehende erhebliche Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden kann.

Die neuen Verkehrsflächen mit Nebenanlagen zerschneiden wirtschaftlich zusammenhängende Flächen und unterbrechen bestehende Wegeverbindungen und Feldzufahrten. Es entstehen unwirtschaftliche Grundstücksgrößen und Grundstücksformen.
Durch veränderte Zufahrten zu den Grundstücken entstehen Mehrwege für die Bewirtschafter.

Für die Betroffenen stellen diese Fakten Bewirtschaftungserschwernisse dar und bedingen betriebswirtschaftliche Einbußen.

Diese vom Unternehmensträger durch die Straßenbaumaßnahme verursachten Eingriffe in das Eigentum und in die Agrarstruktur und die dadurch entstehenden Nachteile lassen sich durch eine Neuordnung der Flächen des Flurbereinigungsgebietes einschließlich der Planung und Realisierung eines den örtlichen Verhältnissen angepassten Wege- und Gewässernetzes mit landschaftspflegerischen Maßnahmen mildern bzw. vermeiden.

Das Flurbereinigungsverfahren nach § 87 FlurbG ist deshalb auch zweckmäßig, da damit die landwirtschaftlichen Flächen durch Wege zugänglich gemacht werden, die durch die Zerschneidung entstehende Zersplitterung der Grundstücke minimiert wird und die durch den Ausbau zu erwartenden Nachteile für die Landeskultur vermieden werden können.

Die aufgrund der Durchführung dieses Flurbereinigungsverfahrens anfallenden Kosten fallen dem Unternehmensträger zur Last, soweit sie durch von ihm verursachte Maßnahmen entstehen.


Die voraussichtlich beteiligten Grundeigentümer und Erbbauberechtigten wurden in der Aufklärungsversammlung am 23.06.2008 gemäß § 5 FlurbG über den Sinn und Zweck des Unternehmensverfahrens, die Besonderheiten des Verfahrens nach § 87 FlurbG und die voraussichtlich anfallenden Kosten und deren Finanzierung aufgeklärt.

Die zu beteiligenden Behörden und Organisationen wurden nach § 5 Abs. 2 und
Abs. 3 FlurbG gehört. Bedenken gegen die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens wurden nicht erhoben.

Im Ergebnis der Anhörung wird das Flurbereinigungsgebiet so abgegrenzt, dass die Ziele des Flurbereinigungsverfahrens zügig und effektiv erreicht werden können.

Das Einvernehmen zur Gebietsabgrenzung und damit zum Ausmaß der Verteilung des Landverlustes wurde gemäß § 87 Abs. 1 FlurbG mit den landwirtschaftlichen Berufsvertretungen, dem Regionalbauernverband Elbe / Röder e.V., dem Verband der privaten Landwirte und Grundeigentümer Sachsen e.V. und dem Sächsischen Landesbauernverband hergestellt.

Das Sachgebiet Flurneuordnung des Landratsamtes Meißen ist als Obere Flurbereinigungsbehörde zum Erlass des Flurbereinigungsbeschlusses örtlich und sachlich zuständig (§§ 3 Abs. 1, 4 FlurbG i. V. m. § 1 Abs. 2 AGFlurbG).


12. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Flurbereinigungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift beim

Landratsamt Meißen
Brauhausstraße 21
01662 Meißen

Widerspruch erhoben werden.


Großenhain, den 14.10.2009

gez. Wilhelms
Leiter Obere Flurbereinigungsbehörde




  

Eintrag vom 25.07.2011 09:26