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Fluglaternen

Mit Polizeiverordnung der Landesdirektion Dresden (rechtskräftig seit 01.10.2009) wurde verboten, so genannte Himmelslaternen – also unbemannte frei fliegende Flugobjekte, deren Auftrieb durch von einer eigenen Feuerquelle erwärmte Luft bewirkt wird - aufsteigen zu lassen.
Die Ortspolizeibehören sind für Ausnahmegenehmigungen zuständig. Praktisch sind aber Ausnahmegenehmigungen nicht denkbar. Voraussetzung für eine Ausnahme wäre, dass es keine Bedenken wegen des Brandschutzes gibt. Da die Bahn einer Fluglaterne aber vom Boden aus nicht zu beeinflussen ist, ist immer damit zu rechnen, dass die Fluglaterne Brände auslösen kann (Landung auf Dächern, Abdriften in Scheunen etc).
Wer ohne entsprechende Ausnahmegenehmigung oder unter Verstoß gegen Auflagen einer Genehmigung Fluglaternen aufsteigen lässt handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu 1000 € belegt werden. Hinzu kommt noch, dass im Brandfall der Verursacher für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Die Höhe eines Brandschadens liegt oftmals weit höher als die Geldbuße für die Ordnungswidrigkeit und keine Haftpflichtversicherung wird hierfür einspringen. Haftpflichtversicherungen zahlen den Schaden nur bei leicht fahrlässigem Handeln und diese ist nicht gegeben, wenn wie der Jurist sagt „mit Wissen und Wollen“ eine Fluglaterne gestartet wird.

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Eintrag vom 16.10.2009 12:26