|
 |
Sie sind hier: / Info-Datenbank Archiv
Nachrichten Archiv:
6. Änderung der Geschäftsordnung
Auf Grund von § 38 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S 159) geändert durch Gesetz vom 11.05.2005 (SächsGVBl. S. 155), vom 01.06.2006 (SächsGVBl. S. 151), vom 07.11.2007 (SächsGVBl. S 478, vom 29.01.2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) und vom 26.06.2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) hat der Stadtrat Lommatzsch am 26.08.2009 die nachfolgende Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat vom 15.07. 1999, geändert am 24.01.2001, 14.11.2001, 07.11.2002, 20.04.2006 und 16.11.2006 beschlossen:
Anlage
Artikel I
Einberufung der Sitzung
§ 12 der Geschäftsordnung wird wie folgt gefasst:
„Einberufung
(1) Der Stadtrat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Der Stadtrat muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Stadträte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
(2) Der Bürgermeister beruft den Stadtrat schriftlich mit angemessener Frist, in der Regel am Freitag vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung (§ 13) ein. In der Regel finden die öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse einmal monatlich an einem Donnerstag in der Zeit von 18.00 bis 22.30 Uhr statt
(3) Wird zur Erledigung der Tagesordnung eine Sitzung am nächsten Tag fortgesetzt, so genügt die mündliche Bekanntgabe durch den Bürgermeister als Einladung. Stadträte, die bei der Unterbrechung der Sitzung nicht anwesend waren, sind unverzüglich zu verständigen.
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zu geben. Dies gilt nicht bei der Einberufung des Stadtrates in Eilfällen
(5) Die Sitzungen des Stadtrates werden im Großen Sitzungssaal, die Sitzungen der Ausschüsse im Zimmer 1 des Rathauses der Stadt Lommatzsch abgehalten.
Artikel II
Beratungsunterlagen
Nach § 14 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Beratungsunterlagen sind den Stadträten zusammen mit der Einberufung der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung (§ 12 Abs. 2) in der Regel am Freitag vor der Sitzung in Papierform auf Wunsch auch in elektronischer Form (als CD) zu übermitteln.“
Artikel III
Inkrafttreten
Die Änderung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Lommatzsch, den 27.08.2009
gez.
Dr. Anita Maaß
Bürgermeisterin
|
Eintrag vom 25.07.2011 09:20
|
|
 |