Lagerfeuer nach § 7 der Polizeiverordnung der Stadt Lommatzsch
In letzter Zeit häuften sich die Anmeldungen zur Durchführung von Lagerfeuern. Der Frühling mit seinen lauen Lüften und die bevorstehende warme Jahreszeit verleitet förmlich dazu, bei einem Lagerfeuer gemütlich zusammen zu sitzen, zu grillen, zu schwatzen und ein wenig zu feiern.
Zur Vorbereitung gehört nicht nur das Besorgen von Speisen und Getränken, sondern die Beantragung des Lagerfeuers, denn die Genehmigung ist zwingend erforderlich.
Zum Abbau von Bürokratie und zur Senkung des Verwaltungsaufwands beabsichtigen wir, ab 01 Mai 2009, Bürgern und Vereinen bei Bedarf, Jahresgenehmigungen für Lagerfeuer, zu erteilen. Das bedeutet, dass nicht jedes Lagerfeuer einzeln beantragt werden muss.
Verfahrensweise bei der Antragstellung
- Antrag bei der Stadtverwaltung abholen oder über Internet herunterladen
- mit zuständiger Ortsfeuerwehr zur Kontrolle auf Eignung des Standortes in Verbindung setzen, dazu Lageplan mit eingezeichnetem Lagerfeuerstandort vorlegen
- OFW Lommatzsch für Ortsteile Lommatzsch, Altlommatzsch, Jessen, Scheerau, Schwochau
- OFW Neckanitz für alle Ortsteile der ehemaligen Gemeinden Neckanitz und Wuhnitz
- OFW Striegnitz für alle Ortsteile der ehemaligen Gemeinden Striegnitz und Dörschnitz
- OFW Wachtnitz für alle Ortsteile der ehemaligen Gemeinden Wachtnitz und Piskowitz
- Antrag mit Lageplan und Bestätigung der Ortswehrleitung, 5 Arbeitstage vor erstem beabsichtigten Lagerfeuertermin zurück zur Stadtverwaltung
Die Genehmigung erfolgt dann mit nachfolgenden Auflagen.
Auflagen:
Die Feuerstätte ist aus nicht brennbaren Materialien (z.B. Steinen) zu umfrieden
Sofern Sie nicht Eigentümer oder Pächter des Grundstücks sind, auf dem das Lagerfeuer betrieben werden soll, ist die Erlaubnis dafür einzuholen.
Vor Betreiben des Feuers haben Sie sich eigenverantwortlich über die örtlich herrschenden Witterungsverhältnisse und die Waldbrandstufe zu informieren.
Gemäß § 15 Abs. 4 des Sächsischen Waldgesetzes ist beim Abbrennen eines Feuers ein Mindestabstand von 100 Meter zum Wald einzuhalten. Sofern das Feuer auf dem eigenen Wohngrundstück abgebrannt werden soll, reicht ein Mindestabstand vom Wald von 30 Meter (§ 15 Abs. 2 Sächs.WaldG).
30 Meter Mindestabstand sind ebenfalls zu Gebäuden jeglicher Art einzuhalten.
Zu Bundes-, Land- und Kreisstraßen, Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen sowie Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, ist ein Mindestabstand von 100 Meter gemäß SächStrG einzuhalten.
Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass durch das Verbrennen keine schädliche Umwelt-
einwirkungen und Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung und Funkenflug, für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Die Windrichtung ist zu beachten.
Zum Verbrennen darf nur trockenes, unbehandeltes Holz verwendet werden.
Das Feuer ist auf einer Abbrennhöhe von maximal 1 Meter zu halten.
Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten und andere Stoffe benutzt werden.
Während der gesamten Phase des Abbrennens ist das Feuer durch Sie oder eine dafür geeignete, volljährige Person zu beaufsichtigen.
Bei auftretendem Funkenflug sind sofort Maßnahmen einzuleiten, die das Fortschreiten des Funkenfluges unterbinden. Geeignete Löschgeräte und Löschmittel sind bereitzuhalten.
Offene Feuer sind nach dem Betreiben vollständig abzulöschen. Eine Nachkontrolle ist durchzuführen.
Wenn das Feuer außer Kontrolle gerät, ist unverzüglich die Feuerwehr unter Notruf 112 zu informieren.
L. Matthes
Ordnung/ Sicherheit
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