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Archiv - Sitzungen & Beschlüsse des Stadtrates
Bekanntmachung der Beschlüsse 28.02.2008
Der Stadtrat der Stadt Lommatzsch fasste in seiner Sitzung am 28. Februar 2008 nachstehende Beschlüsse:
Beschluss zur Bewilligung der überplanmäßigen Ausgabe zur Baumaßnahme Erosionsschutz Ickowitz
Der Stadtrat stimmte der überplanmäßigen Ausgabe zur Hochwasserschutzmaßnahme „Erosionsschutz Ickowitz“ für 2008 mit 20.000 € zu.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 14 Ja-Stimmen: 14
Beschluss-Nr. 018-2/2008
Beschluss zur Bewilligung der überplanmäßigen Ausgabe zur Baumaßnahme Sanierung Mittelschule
Der Stadtrat stimmte der überplanmäßigen Ausgabe zur Sanierung der Mittelschule für 2008 mit 936.000 € und für 2009 mit 100.000 € zu.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 14 Ja-Stimmen: 13 Enthaltungen: 1
Beschluss-Nr. 019-2/2008
Beschluss zum Rahmenvertrag Kindertagesstätten
Der Stadtrat beauftragte die Bürgermeisterin mit dem Abschluss des Vertrages mit dem Kinderverein Lommatzsch e. V.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 14 Ja-Stimmen: 12 Befangenheit: 2
Beschluss-Nr. 020-2/2008
Beschluss zur Mitwirkung der KBO bei der Verschmelzung der ENSO
Die Bürgermeisterin wurde ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung der KBO der Verschmelzung der ENSO Energie Sachsen Ost GmbH und der ENSO Erdgas GmbH auf die ENSO Strom AG, künftig firmierend als ENSO Energie Sachsen Ost AG, zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 14 Ja-Stimmen: 14
Beschluss-Nr. 022-2/2008
Beschluss zum Abschluss eines Wertpapierleihvertrages zwischen dem Zweckverband Energie Ostsachsen und der Kommunalen Beteiligungsgesellschaft an der Energie Sachsen Ost mbH
Der Stadtrat billigte den Abschluss eines Wertpapierleihvertrages zwischen dem Zweckverband und der KBO.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 14 Ja-Stimmen: 14
Beschluss-Nr. 023-2/2008
Beschluss zum Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BauGB, hier: URNr. 213/08 M vom 04.02.2008, Grundbuch von Lommatzsch, Blatt 1135, Flurst. 423
Der Stadtrat beschloss, das Zeugnis über die Nichtausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts gemäß §§ 24 ff. Baugesetzbuch und § 17 Sächsisches Denkmalschutzgesetz auszustellen. Ein gesetzliches Vorkaufsrecht gemäß § 25 Sächsisches Wassergesetz und nach § 27 Sächsisches Waldgesetz besteht nicht.
Abstimmungsergebnis:
Anwesend: 14 Ja-Stimmen: 14
Beschluss-Nr. 024-2/2008
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Eintrag vom 10.03.2008 12:46
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